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Die Bedeutung von Dienstbarkeiten und Wohnrechten für Käufer
Sie haben endlich ein Haus im Grünen gefunden – auf den ersten Blick scheint alles zu passen. Doch haben Sie wirklich geprüft, was Sie da kaufen? Oder verlassen Sie sich auf Exposé, Lage und Bauchgefühl?
Beim Immobilienkauf entscheidet oft nicht das Sichtbare, sondern das, was im Grundbuchauszug festgehalten ist. Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Vormerkungen oder alte Wegerechte sind dort verbindlich eingetragen – manchmal unscheinbar, aber mit langfristigen Folgen. Darf ein Nachbar Ihre Parzelle nutzen? Verläuft eine Leitung durch den Garten? Oder besteht ein Wohnrecht, das Ihre Nutzung über Jahre einschränkt?
Wer im Thurgau eine Liegenschaft kauft, kommt deshalb an einer sorgfältigen Due Diligence nicht vorbei. Der Grundbuchauszug ist dabei keine trockene Formalität für Juristen, sondern Ihre wichtigste Entscheidungsgrundlage. Er zeigt, wem die Liegenschaft gehört, welche Rechte Dritte haben und wo Nutzung oder Wert eingeschränkt sein können.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie den Grundbuchauszug richtig lesen, welche Dienstbarkeiten im Thurgau häufig sind und wie Wohnrechte, Wegerechte oder Leitungsrechte Ihre Nutzung und den Wert Ihrer Liegenschaft beeinflussen. Damit Sie informiert und sicher kaufen können.
Bevor Sie sich in Grundrisse, Ausbauideen oder Preisverhandlungen vertiefen, sollten Sie einen Schritt zurückgehen. Die wichtigste Frage lautet: Was sagt der Grundbuchauszug wirklich über die Liegenschaft aus? Genau hier beginnt eine seriöse Due Diligence.
Der Grundbuchauszug ist kein reines Verwaltungsdokument. Er ist die juristische Wahrheit über die Liegenschaft. Alles, was dort eingetragen ist, gilt – unabhängig davon, was im Verkaufsgespräch erwähnt wird oder im Exposé steht.
Übrigens: Seit 2012 müssen neue Dienstbarkeiten immer öffentlich beurkundet werden. Ältere Einträge, die vor diesem Datum entstanden sind, können aber auch ohne diese Form gültig sein – das kommt im Thurgau noch recht häufig vor.
Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten, Wohnrechte oder Vormerkungen sind verbindlich und gehen mit dem Kauf automatisch auf Sie über.
Damit Sie den Grundbuchauszug richtig einordnen können, lohnt sich ein strukturierter Blick auf seinen Aufbau. Das Dokument folgt einer klaren Logik.
Am Anfang stehen die Grundstücksangaben. Dazu gehören Parzellennummer, Lage, Fläche und die Bezeichnung der Liegenschaft. Prüfen Sie hier, ob die Angaben mit dem Kaufobjekt übereinstimmen. Gerade bei mehreren Parzellen oder angrenzenden Grundstücken kommt es immer wieder zu Missverständnissen.

Diese Information ist zentral, denn nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer – oder ein von ihm gültig bevollmächtigter Vertreter – kann eine Liegenschaft rechtsgültig übertragen. Der Eigentumsübergang erfolgt dabei erst mit dem Eintrag im Grundbuch.
Besonders wichtig ist der Teil Lasten und Beschränkungen. In diesem Abschnitt finden Sie Dienstbarkeiten, Wohnrechte, Nutzniessungen sowie weitere Rechte Dritter. Diese Einträge wirken direkt auf Ihre Nutzungsmöglichkeiten und auf den Wert der Liegenschaft. Lesen Sie hier nicht nur die Bezeichnung, sondern verlangen Sie immer auch die zugehörigen Belege.
Ergänzend dazu enthält der Grundbuchauszug Vormerkungen und Anmerkungen. Sie weisen auf zukünftige oder bedingte Rechte hin, etwa Vorkaufsrechte oder spezielle Verpflichtungen. Auch wenn sie oft harmlos wirken, können sie Ihre Flexibilität als Käufer deutlich einschränken.
Zum Schluss folgen die Pfandrechte, meist Hypotheken oder Schuldbriefe. Für Sie ist entscheidend, ob und wie diese Rechte vor dem Eigentumsübergang gelöscht werden und welchen Rang sie haben.
Um bei den vielen Fachbegriffen der Immobilienwelt den Überblick zu behalten, haben wir Ihnen einen kleinen Leitfaden zusammengestellt: Hypothekarzinsen, Eigenmietwert & Co.: Immobilienwissen für Käufer und Verkäufer.

Viele Käufer gehen davon aus, dass „Eigentum“ gleich Eigentum ist. Der Grundbuchauszug zeigt jedoch sehr genau, in welcher Form eine Liegenschaft gehalten wird – und das hat direkte Folgen für Nutzung, Entscheidungsfreiheit und Risiken.
Beim Alleineigentum ist die Situation am einfachsten. Eine Person oder eine juristische Einheit ist alleiniger Eigentümer und kann grundsätzlich frei über die Liegenschaft verfügen.
Anders sieht es beim Miteigentum aus. Hier gehören Anteile der Liegenschaft mehreren Personen. Entscheidungen über Nutzung, Umbauten oder Verkauf erfordern oft die Zustimmung aller Beteiligten. Im Grundbuchauszug ist zwar der Anteil klar geregelt, nicht aber, wie konfliktfrei die Zusammenarbeit funktioniert. Das sollten Sie zusätzlich abklären.
Beim Stockwerkeigentum besitzen sie einen klar definierten Teil der Liegenschaft, teilen sich aber gemeinschaftliche Bereiche wie Dach, Fassade oder Zufahrten. Entscheidend ist hier nicht nur der Grundbuchauszug, sondern auch das Reglement. Sondernutzungsrechte, etwa für Gärten oder Parkplätze, können Ihre Nutzung erweitern oder einschränken.
Wichtig ist zudem die saubere Abgrenzung zwischen Grundstück und Nutzung. Der Grundbuchauszug sagt Ihnen, was Ihnen rechtlich gehört. Er sagt nicht automatisch, was Sie baulich oder wirtschaftlich umsetzen dürfen. Genau hier entstehen später oft Enttäuschungen.
Nicht jede Einschränkung einer Liegenschaft springt sofort ins Auge. Genau deshalb ist der Abschnitt Lasten und Beschränkungen besonders wichtig. Hier zeigt sich, was Sie dürfen – und was nicht.
Grundsätzlich wird zwischen privaten Rechten und öffentlich-rechtlichen Einschränkungen unterschieden. Private Rechte betreffen meist Dienstbarkeiten oder Wohnrechte zugunsten Dritter. Sie sind konkret, individuell geregelt und direkt im Grundbuch eingetragen. Diese Rechte gelten unabhängig davon, ob Sie sie aktiv nutzen oder nicht.
Öffentlich-rechtliche Einschränkungen stammen von Behörden und sind nicht immer vollständig im Grundbuchauszug ersichtlich. Dazu zählen Bauzonen, Schutzvorschriften oder Nutzungsvorgaben. Diese werden in der Schweiz in der Regel über den ÖREB-Kataster ausgewiesen und sollten im Rahmen der Due Diligence zwingend zusätzlich geprüft werden. Wer hier nur das Grundbuch prüft, übersieht oft entscheidende Punkte.
Inzwischen werden im Kanton Thurgau auch einige wichtige öffentlich-rechtliche Belastungen (z. B. Denkmalschutz oder Gewässerschutzzonen) häufiger direkt als Anmerkung im Grundbuch vermerkt – das macht die Prüfung etwas einfacher, ist aber noch nicht bei jeder Liegenschaft der Fall.
Für Käufer im Thurgau ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Ländliche Liegenschaften sind häufig mit alten Rechten belastet, während gleichzeitig kommunale Vorschriften stark variieren können. Beides beeinflusst, ob Umbauten, Anbauten oder eine andere Nutzung realistisch sind.
Vormerkungen wirken oft technisch oder harmlos, können aber Ihre Flexibilität als Eigentümer deutlich einschränken. Genau deshalb verdienen sie im Grundbuchauszug besondere Aufmerksamkeit.
Eine Vormerkung sichert Rechte, die erst in Zukunft wirksam werden oder an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Dazu zählen unter anderem Vorkaufsrechte, Kaufrechte oder Rückkaufsrechte. Auch persönliche Verpflichtungen können vorgemerkt sein. Entscheidend ist: Diese Rechte binden nicht nur den aktuellen Eigentümer, sondern gehen beim Kauf auf Sie über.
Für Käufer bedeutet das ein reales Risiko. Ein Vorkaufsrecht kann dazu führen, dass ein Dritter die Liegenschaft zu festgelegten Bedingungen übernimmt. Ein Kaufrecht kann den späteren Verkauf erschweren oder zeitlich blockieren. Solche Einträge beeinflussen Ihre Planung, Ihre Verhandlungsposition und in gewissen Fällen sogar die Finanzierbarkeit.
Lesen Sie Vormerkungen nie isoliert. Verlangen Sie immer die zugehörigen Belege und achten Sie auf Laufzeit, Bedingungen und Begünstigte. Erst der genaue Wortlaut zeigt, wie weitreichend das Recht tatsächlich ist.
Dienstbarkeiten sind Rechte, die Dritten eine bestimmte Nutzung Ihrer Liegenschaft erlauben. Diese Rechte sind im Grundbuch eingetragen und gelten dauerhaft – unabhängig davon, wer Eigentümer ist.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten. Eine Grunddienstbarkeit ist an ein anderes Grundstück gebunden. Typische Beispiele sind Wegerechte oder Leitungsrechte zugunsten einer Nachbarparzelle. Das Recht bleibt also bestehen, auch wenn der Nachbar wechselt.
Persönliche Dienstbarkeiten aber sind an eine bestimmte Person gebunden. Dazu zählen insbesondere Wohnrechte oder Nutzniessungen. Sie enden nicht automatisch mit einem Eigentümerwechsel der Liegenschaft, sondern erst gemäss den im Grundbuch festgehaltenen Bedingungen.
Eine Dienstbarkeit kann sich auf einen kleinen Bereich beschränken oder grosse Teile der Parzelle betreffen. Der Grundbuchauszug nennt zwar die Art des Rechts, nicht aber immer alle Details. Diese stehen oft in den Belegen oder Plänen.
Der Kauf einer Liegenschaft ist eine der grössten Entscheidungen in Ihrem Leben. Umso wichtiger ist es, dass Sie nicht nur das Objekt selbst beurteilen, sondern auch die rechtlichen Rahmenbedingungen verstehen, die dauerhaft mit der Liegenschaft verbunden sind.
Am sichersten fahren Sie, wenn Sie den Grundbuchauszug – am besten zusammen mit den dazugehörigen Urkunden und Plänen – von einem Notar, einem Immobilienanwalt oder direkt beim Grundbuchamt durchsehen lassen. Das erspart Ihnen später böse Überraschungen.
Wenn Sie Hilfe bei der richtigen Einschätzung brauchen, schreiben Sie uns einfach. Wir sind seit über 20 Jahren erfolgreich im Thurgau tätig und stehen Ihnen bei allen Fragen gerne zur Seite.


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